AGVE 1988, S. 231 f.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 84 N 4). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinausgehen, darf auf sie deshalb grundsätzlich nicht eingetreten werden. II. 1. Der Gemeinderat Z. stellt sich auf den Standpunkt, der Einkauf des Gemeindeammanns in die Pensionskasse erfordere einen Beschluss der Gemeindeversammlung, da die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge Lohnbestandteil darstelle.