folgte. Die richterliche Prüfung umfasst dabei alle Erwägungen der Vorinstanz, die für den Nichteintretensentscheid massgeblich waren. Auf ein materielles Begehren des Beschwerdeführers, das nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war, tritt das Gericht nicht ein. Andernfalls ginge dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz verloren. Wenn sich die Vorinstanz indessen auch materiell zur Angelegenheit geäussert hat, kann es aus Gründen der Verfahrensökonomie als sachgerecht erscheinen, die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu überprüfen (BGE 119 Ib 60 f.; AGVE 1988, S. 231 f.;