ein Gericht, das als letzte Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Das Versicherungsgericht ist damit nur zuständig, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und wenn sie das Versicherungsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 240 f.; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 370 ff.). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Situation nicht vor.