b) Es liesse sich freilich fragen, ob zur Beurteilung der vorgebrachten Beschwerdebegehren nicht das Versicherungsgericht zuständig ist, besteht im vorliegenden Verfahren doch Uneinigkeit darüber, ob der Beschwerdeführer die Entschädigung für seine Tätigkeit als Gemeindeammann, so wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ihr Gehalt auch, bei der Pensionskasse der Gemeinde Z. versichern lassen kann. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.