Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf die geltenden Bestimmungen in Bezug auf Besoldungsfragen nicht derselbe Rechtsschutz zu gewähren wäre wie den öffentlichrechtlichen Angestellten des Kantons oder einer Gemeinde. Auch kommunale Magistratspersonen können unter den genannten Voraussetzungen das Personalrekursgericht daher grundsätzlich anrufen. b)