zufolge gelten insofern subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes (§ 2 Abs. 2 PersR). Somit ist davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer als Magistratsperson der Gemeinde Z. mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelungen ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne von § 48 Abs. 1 PersG vorliegt. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf die geltenden Bestimmungen in Bezug auf Besoldungsfragen nicht derselbe Rechtsschutz zu gewähren wäre wie den öffentlichrechtlichen Angestellten des Kantons oder einer Gemeinde.