Anders als das kantonale Recht enthält das kommunale Recht der Gemeinde Z. keine einschlägigen Regelungen über das Dienstverhältnis der Magistratspersonen. Insbesondere lassen sich dem Personalreglement der Gemeinde Z. vom 22. November 2001 (Personalreglement, PersR) keine speziellen Normen über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Gemeinderats entnehmen. Dem- 2003 Besoldung 443