Sie seien in diesem Sinne nicht Personal des Kantons. Sodann gingen die einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Rechts der Regelung von § 1 Abs. 2 PersG vor. Das Personalgesetz solle immerhin "auch in den ausgenommenen Bereichen subsidiär, somit gewissermassen lückenfüllend und als Wegweiser bei der Auslegung dienen" (S. 12 f.). cc) Anders als das kantonale Recht enthält das kommunale Recht der Gemeinde Z. keine einschlägigen Regelungen über das Dienstverhältnis der Magistratspersonen.