Die Botschaft des Regierungsrats vom 19. Mai 1999 zur 1. Beratung des Personalgesetzes geht jedenfalls davon aus, dass sich die Mitglieder der obersten Behörden des Kantons in einer besonderen Stellung befänden und weder Beamte noch Angestellte des Kantons seien. Die Regelung von § 1 Abs. 2 PersG, wonach dieses Gesetz für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons gilt, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind, liesse sich nicht auf Mitglieder der obersten kantonalen Behörden anwenden. Ihre Stellung leite sich aus der Verfassung ab. Sie seien in diesem Sinne nicht Personal des Kantons.