Aarau 1980, S. 15). bb) Inwieweit das Personalgesetz und seine Rechtsschutzbestimmungen auch auf kantonale Magistratspersonen anwendbar sind, braucht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geklärt zu werden. Die Botschaft des Regierungsrats vom 19. Mai 1999 zur 1. Beratung des Personalgesetzes geht jedenfalls davon aus, dass sich die Mitglieder der obersten Behörden des Kantons in einer besonderen Stellung befänden und weder Beamte noch Angestellte des Kantons seien.