der Beendigung des Dienstverhältnisses, die im Gegensatz zu öffentlichrechtlichen Angestellten bei Magistratspersonen durch Wahl resp. Abwahl seitens des Volks oder des Parlaments erfolgen und sich einer rechtlichen Beurteilung weitgehend entziehen (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, in: ZBl 95/1994, S. 441). Ansonsten ergeben sich in Bezug auf Rechte und Pflichten zahlreiche Gemeinsamkeiten. Magistratspersonen können allgemein denn auch als "Beamte im weitesten Sinne" bezeichnet werden (Peter Köfer, Das Recht des Staatspersonals im Kanton Aargau, Zürcher Diss. Aarau 1980, S. 15). bb)