113 Magistratspersonen. Berufliche Vorsorge. - Mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung ist in Bezug auf die Besoldung von Magistratspersonen von einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis im Sinne von § 48 Abs. 1 PersG auszugehen (Erw. I/2/a). - Abgrenzung der Zuständigkeiten von Personalrekursgericht und Versicherungsgericht betreffend berufliche Vorsorge (Erw. I/2/b). - Ausnahmsweise Prüfung materieller Fragen im Rahmen eines Nichteintretensentscheids (Erw. I/3).