Auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der ZSO X. und der Beklagten stellt folglich eine vertragliche Erklärung dar. Das Begehren betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist daher auf dem Klage- und nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. e) Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Qualifikation des Anstellungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten primär in Bezug auf den Rechtsweg (Klage anstatt Beschwerde) von Bedeutung ist. Für die materielle 436 Personalrekursgericht 2003