Öffentliche Interessen, welche gegen eine Vertragslösung sprechen würden, sind nicht erkennbar. Folglich ist ab dem Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin als ZS-Stellenleiterin von einem öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen. d) Beruht das Arbeitsverhältnis auf einem Vertrag, so bildet die Kündigung seitens des öffentlichrechtlichen Arbeitgebers keine Verfügung, sondern eine blosse vertragliche Erklärung (vgl. erw. PRGE vom 9. Dezember 2002 i.S. B.H., S. 5 f.). Auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der ZSO X. und der Beklagten stellt folglich eine vertragliche Erklärung dar.