220 f.). c) In Bezug auf die Frage, ob eine Anstellung mittels Verfügung oder mittels öffentlichrechtlichem Vertrag vorliegt, erscheint entscheidend, dass die Parteien ursprünglich ein (privatrechtlich konzipiertes) Vertragsverhältnis eingingen (vgl. Erw. 1/a hievor) und kein Indiz dafür besteht, dass sie mit der Funktionsänderung und dem damit verbundenen Übergang von einem privat- zu einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis die Vertragslösung hätten aufgeben wollen. Insbesondere ist nie eine Anstellungsverfügung ergangen. Öffentliche Interessen, welche gegen eine Vertragslösung sprechen würden, sind nicht erkennbar.