Aufgrund dieser Umstände ist in concreto eine Anstellung auf Amtsdauer zu verneinen. Die Argumentation der Klägerin, wonach sie dem Ortsleitungsstab angehöre und dessen Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt würden, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern: Massgebend sind vorliegend nicht die generellen Vorschriften betreffend der Wahl der Ortsleitung, sondern die spezifischen Bestimmungen betreffend der Anstellung des ZS-Stellenleiters (zum Vorrang einer Sonderregelung gegenüber einer allgemeinen Bestimmung vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 220 f.).