B.H., S. 5; Revue jurassienne de jurisprudence 1997, S. 42, zitiert in: Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 37). b) Die Gründungsvereinbarung spricht von einer Anstellung mittels "Wahl" (§ 6 lit. b) bzw. "Ernennung" (§ 10 Abs. 1), verlangt indessen nicht ausdrücklich eine Wahl bzw. Ernennung auf Amtsdauer. Übergeordnetes Recht, welches eine Wahl auf Amtsdauer vorschreiben würde, ist nicht ersichtlich. Eine Wahl auf Amtsdauer erweist sich auch insofern als nicht zwingend, als der ZS-Stellenlei- ter administratives Vollzugsorgan ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Gründungsvereinbarung) bzw. keine hoheitlichen Funktionen ausübt (vgl. ZBl 1993, S. 208).