Gemäss § 48 Abs. 1 PersG ist folglich das Personalrekursgericht zur Beurteilung zuständig; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. 2. a) Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kann das Gemeindepersonal durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt werden (§ 49 Abs. 1 GG). Eine Anstellung mittels öffentlichrechtlichem Vertrag ist (im Gegensatz zum privatrechtlichen Vertrag, vgl. Erw. 1 hievor) grundsätzlich zulässig, selbst wenn das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 105 Ia 207 ff.; PRGE vom 9. Dezember 2002 i.S. B.H., S. 5;