tens ab dem Zeitpunkt der Funktionsänderung der Klägerin von der ZS-Angestellten zur ZS-Stellenleiterin ist somit von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis auszugehen. Der Umstand, dass die Parteien es unterliessen, den ursprünglich privatrechtlich konzipierten Arbeitsvertrag (vgl. lit. a hievor) zu ersetzen, vermag an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. c) Somit ergibt sich, dass eine Streitigkeit aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen einem Gemeindeverband und einer Mitarbeiterin vorliegt. Gemäss § 48 Abs. 1 PersG ist folglich das Personalrekursgericht zur Beurteilung zuständig;