Die ZSO X. ist mithin gemäss Gründungsvereinbarung zu einem verfügungsmässigen Handeln verpflichtet, wodurch die Anwendung von Privatrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Felix Hafner, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 188). Eine gegenteilige Praxis der ZSO X. ist nicht ersichtlich (aufgrund des Protokolls der Sitzung der ZS-Kommission vom 20. März 1990 ergibt sich vielmehr, dass die Vorgängerin der Klägerin auf Amtsdauer gewählt und damit öffentlichrechtlich angestellt war). Spätes- 434 Personalrekursgericht 2003