A.B., S. 4 ff. mit Hinweisen). cc) Gemäss § 6 lit. b der Vereinbarung der Gemeinden A., B., C. und D. über die Gründung der gemeinsamen Zivilschutzorganisation X. (im Folgenden: Gründungsvereinbarung) obliegt der ZS- Kommission u.a. die "Vorbereitung der Wahl" des ZS-Stellenleiters. Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 Gründungsvereinbarung "ernennen" die Gemeinderäte auf Vorschlag der ZS-Kommission einen ZS-Stellen- leiter. Aufgrund dieser Terminologie ("Wahl", "ernennen") ergibt sich, dass gemäss Gründungsvereinbarung das Anstellungsverhältnis mit dem ZS-Stellenleiter auf einer einseitigen Anordnung der ZSO X. bzw. der beteiligten Gemeinden beruht.