Nach der vom Verwaltungsgericht begründeten Praxis darf zwar ein klar formulierter öffentlichrechtlicher Personalerlass einer Gemeinde, der gewisse Personalgruppen dem Privatrecht unterstellt, nicht als ungültig erachtet werden. Ist jedoch der betreffende Personalerlass unklar und lässt sich auch keine klare Praxis der Gemeindebehörden feststellen, sind die Bedenken gegenüber privatrechtlichen Anstellungen bei der Qualifizierung eines umstrittenen Arbeitsverhältnisses so weit wie möglich zu berücksichtigen. In diesem Fall ist im Zweifel ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl. zur ganzen lit. bb VGE IV/52 vom 25. September 2001 i.S. A.B., S. 4