Gemäss § 49 Abs. 2 GG ist es den Gemeinden grundsätzlich vorbehalten, Gemeindepersonal aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages anzustellen. Soweit das Gesetz den Anwendungsbereich privatrechtlicher Verträge nicht klar definiert, ist die neuere Verwaltungs- und Gerichtspraxis jedoch bei der Annahme eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Gemeinwesen und seinen Angestellten zurückhaltend. Nach der vom Verwaltungsgericht begründeten Praxis darf zwar ein klar formulierter öffentlichrechtlicher Personalerlass einer Gemeinde, der gewisse Personalgruppen dem Privatrecht unterstellt, nicht als ungültig erachtet werden.