Die neuere Lehre bezweifelt die Möglichkeit der freien Wahl des Gemeinwesens zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Arbeitsverhältnis. Es wird die Meinung vertreten, das öffentliche Recht müsse die Regel sein und ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis könne nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, namentlich bei kurzfristigen oder für spezielle Aufgaben erfolgten Anstellungen, in Frage kommen.