Aufgrund entsprechender übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte sämtlicher Verbandsgemeinden übernahm die Klägerin ab 1995 neu die Funktion als ZS-Stellenleiterin. Der ursprüngliche Vertrag wurde von den Parteien nicht geändert, d.h. es erging keine Wahlverfügung und es wurde kein neuer Vertrag unterzeichnet. bb) Die neuere Lehre bezweifelt die Möglichkeit der freien Wahl des Gemeinwesens zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Arbeitsverhältnis.