1. a) Gestützt auf den Vertrag vom 8. Juli 1992 zwischen der ZS-Kommission und der Klägerin trat letztere per 1. November 1992 als Angestellte in die ZSO X. ein. Dieser Vertrag war privatrechtlich konzipiert (vgl. den Verweis auf das Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde B.; die Frage, ob die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen der ZSO X. und der Klägerin in ihrer Funktion als ZS-Angestellte rechtlich zulässig war, kann vorliegend offen bleiben). b) aa) Aufgrund entsprechender übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte sämtlicher Verbandsgemeinden übernahm die Klägerin ab 1995 neu die Funktion als ZS-Stellenleiterin.