Die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall ist dem Grundsatz nach also auf den Sachwert begrenzt. Wird die Sache lediglich beschädigt, sind in der Regel die Aufwendungen für die Wiedererstellung der Sache zu ersetzen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 499). Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung des schadenfreien Zu-