5.1. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Umfang des Schadens bildet das Maximum der Ersatzpflicht, der Geschädigte soll sich aus einer Schadenregulierung nicht bereichern (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Zürich 1975, S. 54 und 66; A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, aus "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/1979, S. 107). Die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall ist dem Grundsatz nach also auf den Sachwert begrenzt.