- Die Eigentümerin der durch Blitzschlag beschädigten Sprinkleranlage hat die Kosten für die technische Nachrüstung selber zu tragen, es sei denn, die Instandstellung der Anlage in den vorherigen Zustand ist rechtlich nicht mehr zulässig (Erw. 5.2.1. ff.). Aus dem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 20. Januar 2004 in Sachen W.I. SA gegen AVA. Aus den Erwägungen