110 Gebäudeversicherung: Feuerschaden (Blitz) - Die Wiederherstellung beschädigter Gebäudeteile hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Werden bei Gelegenheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst, die substantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil bringen, sind diese vom Gebäudeeigentümer zu bezahlen (Erw. 5.1.). - Die Eigentümerin der durch Blitzschlag beschädigten Sprinkleranlage hat die Kosten für die technische Nachrüstung selber zu tragen, es sei denn, die Instandstellung der Anlage in den vorherigen Zustand ist rechtlich nicht mehr zulässig (Erw.