Sollte es erst nach dem 26. September 2003 eingereicht worden sein, läge ohnehin ein echtes, hier nicht zu berücksichtigendes Novum vor. Haben die Gesuchsteller aber vor dem Erlass des Urteils vom 26. September 2003 die SVA um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2003 angegangen, so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, dass sie diesen Umstand dem Rekursgericht nicht unverzüglich mitgeteilt haben. Sie wären in diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, das Gericht zu informieren. Dass sie dies nicht taten, kann nicht mit einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden. Ein zu berücksichtigender Wiederaufnahmegrund liegt damit nicht vor.