O). Entscheidend ist damit, ob im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht ein Wiedererwägungsverfahren betreffend das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen bei der SVA hängig war und weshalb dieses durch das Rekursgericht nicht berücksichtigt wurde. Wann das Wiedererwägungsgesuch bei der SVA eingereicht wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004