Allgemeine Rechtsgrundsätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsuchende keine Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits mit dem einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können (AGVE 2001, S. 390 mit weiteren Verweisen). Selbst wenn Beweismittel und Tatsachen vor der Entscheidfällung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides aber nicht bekannt waren und damit im Hinblick auf § 27 lit. a VRPG als unechten Noven gelten, rechtfertigt sich eine Wiederaufnahme nur dann, wenn sie entweder dem Gesuchsteller ebenfalls nicht bekannt oder diesem nicht zugänglich waren.