eingereicht hatten. Diese dem Rekursgericht ebenfalls zugestellte, im Wiederaufnahmegesuch geflissentlich übergangene Verfügung wurde den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme überlassen, so dass sie den Sachverhalt, so wie er sich dem Rekursgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten präsentierte, kannten. Mit anderen Worten wussten die Gesuchsteller, dass das Rekursgericht davon ausging, dem Gesuchsteller 1 würden keine Ergänzungsleistungen zugesprochen und sie wussten auch, dass dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Auf ein Wiederaufnahmebegehren ist aber nur dann einzutreten, wenn sämtliche Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.