Aus diesem Grund wurde das Verfahren denn auch sistiert, bis der Entscheid über die IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 vorlag. Mit Verfügung vom 15. August 2003 trat die SVA auf den Antrag der Gesuchsteller auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht ein, da die Gesuchsteller ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatten, indem sie die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Unterlagen nicht 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 377