Zur Frage, ob die Gesuchsteller ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend gemacht hatten, ist Folgendes festzuhalten. Den Gesuchstellern war aufgrund des früheren Verfahrens bekannt, dass ihre finanzielle Lage darüber entscheiden würde, ob ihre Aufenthaltsbewilligungen verlängert werden würden oder nicht. Aus diesem Grund wurde das Verfahren denn auch sistiert, bis der Entscheid über die IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 vorlag.