d ANAG als erfüllt. Ob dagegen die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen eigentlich erfüllt gewesen wären, war für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Der Entscheid des Rekursgerichts wäre nicht anders ausgefallen, selbst wenn das Rekursgericht aufgrund der Akten hätte davon ausgehen können, der Gesuchsteller sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Massgebend wäre gewesen, ob der Gesuchsteller seinen Anspruch geltend gemacht hatte und nicht, ob grundsätzlich ein Anspruch bestand. cc) Zur Frage, ob die Gesuchsteller ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend gemacht hatten, ist Folgendes festzuhalten.