In seinem Urteil vom 26. September 2003 äusserte sich das Rekursgericht nicht zum Anspruch der Gesuchsteller auf Ergänzungsleistungen. Es erstellte aufgrund der ihm bekannten Umstände und des bisherigen Verhaltens der Gesuchsteller eine Prognose betreffend die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Da insbesondere im Hinblick auf die Nichteintretensverfügung der SVA vom 15. August 2003 keine Anzeichen einer künftigen Besserung ersichtlich waren, erachtete das Rekursgericht den Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG als erfüllt.