tel erheblich, d.h. entscheidrelevant sind (§ 27 lit. a VRPG; vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 263). Dass die heute vorliegende Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003 feststellt, dass die Gesuchsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Rekursgerichts vom 26. September 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt waren und ihnen die entsprechenden Leistungen auch zubilligt, ist nicht entscheidrelevant. In seinem Urteil vom 26. September 2003 äusserte sich das Rekursgericht nicht zum Anspruch der Gesuchsteller auf Ergänzungsleistungen.