Aufgrund der erst nach dem Urteil des Rekursgerichts ergangenen Verfügung der SVA berücksichtigte das Rekursgericht in seinem Urteil vom 26. September 2003 nicht, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen bereits seit November 2000 bestanden. Fraglich ist damit, ob ein Wiederaufnahmegrund darin zu erblicken ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003 im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht zwar bestanden, behördlicherseits aber noch nicht festgestellt waren. Dies ist aus zwei Gründen zu verneinen.