Gleiches gilt für die Zusicherung von Unterstützungsleistungen durch die Kinder der Gesuchsteller, welche vom 1. Dezember 2003 datiert. b) aa) Aufgrund der erst nach dem Urteil des Rekursgerichts ergangenen Verfügung der SVA berücksichtigte das Rekursgericht in seinem Urteil vom 26. September 2003 nicht, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen bereits seit November 2000 bestanden.