Die Verfügung der SVA ist also jünger als das Urteil des Rekursgerichts; sie bestand mit anderen Worten im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht. Insofern stellt sie kein unechtes, sondern ein echtes Novum dar und kann deshalb aufgrund des klaren Wortlautes von § 27 lit. a VRPG nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. auch AGVE 1986, S. 131). Gleiches gilt für die Zusicherung von Unterstützungsleistungen durch die Kinder der Gesuchsteller, welche vom 1. Dezember 2003 datiert.