fügung oder des Entscheides wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren. Anlass zur Wiederaufnahme bieten also nur sogenannte unechte Noven. a) Die Gesuchsteller machen geltend, die SVA habe ihnen mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 Ergänzungsleistungen rückwirkend ab November 2000 und für die Zukunft zugesprochen. Damit lägen eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel vor, die erheblich seien, da sie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller grundlegend veränderten.