Die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit des Rekursgerichts sind damit gegeben. 2. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit der Gesuchsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (§ 28 VRPG). Die Gesuchsteller stützen ihr Gesuch im Wesentlichen auf die Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003, mit welcher ihnen Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Ihr Gesuch selbst datiert vom 19. Dezember 2003 und ist somit rechtzeitig erfolgt. 3. Gemäss § 27 lit.