Aus den Erwägungen I. 1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen auf Begehren eines Beteiligten durch die letzte Instanz wiederaufzunehmen (§ 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Das Rekursgericht hat die Angelegenheit der Gesuchsteller als letzte Instanz entschieden (vgl. Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2003, BE. 2001.00021); dieses rekursgerichtliche Urteil ist mit der Zustellung am 29. September 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit des Rekursgerichts sind damit gegeben.