stand der fortgesetzten, erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Aufgrund der konkreten Umstände könne auch nicht angenommen werden, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in Zukunft zum Besseren wende. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheine zudem verhältnismässig. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die SVA dem Gesuchsteller rückwirkend ab November 2000 und für die Zukunft Ergänzungsleistungen zu, worauf die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellten.