Die Gesuchsteller erhoben gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde, worauf das Rekursgericht das damalige Beschwerdeverfahren am 10. April 2001 bis zum Entscheid über die IV-Renten- berechtigung des Gesuchstellers 1 sistierte. Am 10. Juni 2003 entschied das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Gesuchsteller 1 werde mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe IV-Rente und dreien seiner Kinder eine halbe Kinderrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 15. August 2003 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) auf den Antrag der Gesuchsteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht ein.