372 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 hat sie im Heimatland, wo sie auch - mit Ausnahme der letzten bei- den Jahre - ihr gesamtes Leben verbrachte. Bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie als geschiedene Frau in der Türkei. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurück- zukehren. Daran ändert - wie bereits ausgeführt - auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie würde in ihrem Heimatland bezüglich Wiederverheiratung durch ihre Eltern unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort nie- derzulassen. Dies umso mehr, als es ihr auch möglich war, in die Schweiz zu übersiedeln. Unerheblich ist damit, ob der Beschwerde- führerin zugemutet werden könnte, das eheliche Zusammenleben fortzusetzen. Selbst wenn die Fortführung unzumutbar wäre, änderte dies nichts an der Feststellung, dass die Rückübersiedlung in ihr Heimatland nicht zu einem Härtefall führen wird. ... 109 Wiederaufnahme des Verfahrens. - Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a). - Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuld- baren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Mai 2004 in Sachen R.D. und S.D.-V. betreffend Wiederaufnahmeverfahren (BE.2003.00065). Sachverhalt A. Der Gesuchsteller 1 hielt sich in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf. Seit dem 30. November 1990 ist er im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit 1992 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 373 leben auch seine Ehefrau, die Gesuchstellerin 2, und seine inzwi- schen volljährigen Kinder in der Schweiz. Bis Ende Juli 1994 arbeitete der Gesuchsteller 1 in verschiede- nen Unternehmungen; seither ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig. Am 3. Juli 1995 meldete der Externe Psychiatrische Dienst des Kantons Aargau den Gesuchsteller 1 zum Bezug von IV-Leistungen an. Nachdem die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) den Gesuchstellern die Aufenthaltsbewilligungen während des Verfahrens zur Abklärung der IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 immer wieder verlängert hatte, obwohl die Fa- milie in finanzieller Hinsicht massiv unterstützt werden musste, wurde den Gesuchstellern mit Schreiben der Fremdenpolizei vom 3. Mai 2000 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gewährt. Am 30. August 2000 verfügte die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilli- gungen der Gesuchsteller sowie ihrer in diesem Zeitpunkt minderjäh- rigen Kinder. Die Einsprache der Gesuchsteller gegen die genannte Verfügung wurde betreffend die Kinder der Gesuchsteller am 28. Februar 2001 gutgeheissen, betreffend die Gesuchsteller selbst aber abgewiesen. Die Gesuchsteller erhoben gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde, worauf das Rekursgericht das damalige Beschwerde- verfahren am 10. April 2001 bis zum Entscheid über die IV-Renten- berechtigung des Gesuchstellers 1 sistierte. Am 10. Juni 2003 ent- schied das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Gesuch- steller 1 werde mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe IV-Rente und dreien seiner Kinder eine halbe Kinderrente zugesprochen. Mit Ver- fügung vom 15. August 2003 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) auf den Antrag der Gesuchsteller zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente wegen Verletzung der Mit- wirkungspflichten nicht ein. Am 26. September 2003 wies das Rekursgericht in Kenntnis des Nichteintretensentscheides der Sozialversicherungsanstalt die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligungen der Gesuchsteller ab. Zur Begründung führte das Rekursge- richt damals aus, die Gesuchsteller erfüllten den Ausweisungstatbe- 374 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 stand der fortgesetzten, erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Aufgrund der konkreten Umstände könne auch nicht angenommen werden, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in Zukunft zum Besseren wende. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheine zudem verhältnismässig. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 sprach die SVA dem Gesuchsteller rückwirkend ab November 2000 und für die Zukunft Ergänzungsleistungen zu, worauf die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellten. Aus den Erwägungen I. 1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen auf Begehren eines Beteilig- ten durch die letzte Instanz wiederaufzunehmen (§ 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Das Rekursgericht hat die Angelegenheit der Gesuchsteller als letzte In- stanz entschieden (vgl. Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht vom 26. September 2003, BE. 2001.00021); dieses rekursge- richtliche Urteil ist mit der Zustellung am 29. September 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die sachliche und die funktionelle Zustän- digkeit des Rekursgerichts sind damit gegeben. 2. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit der Gesuchsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (§ 28 VRPG). Die Gesuchsteller stützen ihr Gesuch im Wesentlichen auf die Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003, mit welcher ihnen Ergänzungsleistungen zuge- sprochen wurden. Ihr Gesuch selbst datiert vom 19. Dezember 2003 und ist somit rechtzeitig erfolgt. 3. Gemäss § 27 lit. a VRPG ist ein Verfahren nur dann wieder- aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass neue erhebliche Tatsa- chen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Ver- 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 375 fügung oder des Entscheides wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren. Anlass zur Wiederaufnahme bieten also nur so- genannte unechte Noven. a) Die Gesuchsteller machen geltend, die SVA habe ihnen mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 Ergänzungsleistungen rückwir- kend ab November 2000 und für die Zukunft zugesprochen. Damit lägen eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel vor, die erheb- lich seien, da sie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller grundlegend veränderten. Zudem hätten sich die Kinder der Gesuch- steller mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 unterschriftlich ver- pflichtet, den Eltern monatlich je CHF 250.-- zu überweisen, damit die durch den Bezug von Fürsorgeleistungen entstandenen Schulden abgebaut werden könnten. Das zur Diskussion stehende Urteil des Rekursgerichts datiert vom 26. September 2003; die von den Gesuchstellern eingereichte Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003. Die Verfügung der SVA ist also jünger als das Urteil des Rekursgerichts; sie bestand mit an- deren Worten im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht. Insofern stellt sie kein unechtes, sondern ein echtes Novum dar und kann des- halb aufgrund des klaren Wortlautes von § 27 lit. a VRPG nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen (vgl. auch AGVE 1986, S. 131). Gleiches gilt für die Zusicherung von Unterstützungsleistun- gen durch die Kinder der Gesuchsteller, welche vom 1. Dezember 2003 datiert. b) aa) Aufgrund der erst nach dem Urteil des Rekursgerichts er- gangenen Verfügung der SVA berücksichtigte das Rekursgericht in seinem Urteil vom 26. September 2003 nicht, dass die Voraussetzun- gen für den Bezug von Ergänzungsleistungen bereits seit November 2000 bestanden. Fraglich ist damit, ob ein Wiederaufnahmegrund darin zu erblicken ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung der SVA vom 28. Oktober 2003 im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht zwar bestanden, behördlicherseits aber noch nicht festgestellt waren. Dies ist aus zwei Gründen zu verneinen. bb) Einerseits ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann angezeigt, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismit- 376 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 tel erheblich, d.h. entscheidrelevant sind (§ 27 lit. a VRPG; vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 263). Dass die heute vorliegende Verfügung der SVA vom 28. Okto- ber 2003 feststellt, dass die Gesuchsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Rekursgerichts vom 26. September 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt waren und ihnen die entspre- chenden Leistungen auch zubilligt, ist nicht entscheidrelevant. In seinem Urteil vom 26. September 2003 äusserte sich das Rekursge- richt nicht zum Anspruch der Gesuchsteller auf Ergänzungsleistun- gen. Es erstellte aufgrund der ihm bekannten Umstände und des bis- herigen Verhaltens der Gesuchsteller eine Prognose betreffend die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Da insbesondere im Hinblick auf die Nichteintretensverfügung der SVA vom 15. August 2003 keine Anzeichen einer künftigen Besserung ersichtlich waren, erachtete das Rekursgericht den Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG als erfüllt. Ob dagegen die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen eigentlich erfüllt gewesen wären, war für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Der Ent- scheid des Rekursgerichts wäre nicht anders ausgefallen, selbst wenn das Rekursgericht aufgrund der Akten hätte davon ausgehen können, der Gesuchsteller sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berech- tigt. Massgebend wäre gewesen, ob der Gesuchsteller seinen An- spruch geltend gemacht hatte und nicht, ob grundsätzlich ein An- spruch bestand. cc) Zur Frage, ob die Gesuchsteller ihren Anspruch auf Ergän- zungsleistungen geltend gemacht hatten, ist Folgendes festzuhalten. Den Gesuchstellern war aufgrund des früheren Verfahrens bekannt, dass ihre finanzielle Lage darüber entscheiden würde, ob ihre Auf- enthaltsbewilligungen verlängert werden würden oder nicht. Aus die- sem Grund wurde das Verfahren denn auch sistiert, bis der Entscheid über die IV-Rentenberechtigung des Gesuchstellers 1 vorlag. Mit Verfügung vom 15. August 2003 trat die SVA auf den Antrag der Gesuchsteller auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht ein, da die Gesuchsteller ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatten, indem sie die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Unterlagen nicht 2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 377 eingereicht hatten. Diese dem Rekursgericht ebenfalls zugestellte, im Wiederaufnahmegesuch geflissentlich übergangene Verfügung wurde den Gesuchstellern zur Kenntnisnahme überlassen, so dass sie den Sachverhalt, so wie er sich dem Rekursgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten präsentierte, kannten. Mit anderen Worten wussten die Gesuchsteller, dass das Rekursgericht davon ausging, dem Gesuchsteller 1 würden keine Ergänzungsleistungen zugespro- chen und sie wussten auch, dass dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Auf ein Wiederaufnahmebegehren ist aber nur dann einzutreten, wenn sämtliche Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begeh- rens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität des Wiederaufnahme- verfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten mit umfasst. Allgemeine Rechtsgrundsätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsu- chende keine Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zu- mutbaren Sorgfalt bereits mit dem einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können (AGVE 2001, S. 390 mit weiteren Verweisen). Selbst wenn Beweismittel und Tatsachen vor der Entscheidfäl- lung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides aber nicht bekannt waren und damit im Hinblick auf § 27 lit. a VRPG als unechten Noven gelten, rechtfertigt sich eine Wiederauf- nahme nur dann, wenn sie entweder dem Gesuchsteller ebenfalls nicht bekannt oder diesem nicht zugänglich waren. Mit anderen Worten ist auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter No- ven nur dann einzutreten, wenn diese durch den Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorge- bracht wurden (vgl. dazu Gygi, a.a.O). Entscheidend ist damit, ob im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Rekursgericht ein Wiedererwägungsverfahren betreffend das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen bei der SVA hängig war und weshalb dieses durch das Rekursgericht nicht be- rücksichtigt wurde. Wann das Wiedererwägungsgesuch bei der SVA eingereicht wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 Sollte es erst nach dem 26. September 2003 eingereicht worden sein, läge ohnehin ein echtes, hier nicht zu berücksichtigendes Novum vor. Haben die Gesuchsteller aber vor dem Erlass des Urteils vom 26. September 2003 die SVA um eine Wiedererwägung der Verfü- gung vom 15. August 2003 angegangen, so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, dass sie diesen Umstand dem Rekursgericht nicht un- verzüglich mitgeteilt haben. Sie wären in diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, das Gericht zu informieren. Dass sie dies nicht taten, kann nicht mit einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden. Ein zu berücksichtigender Wiederaufnahmegrund liegt damit nicht vor. Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 2004 Entschädigung 381 I. Entschädigung 110 Gebäudeversicherung: Feuerschaden (Blitz) - Die Wiederherstellung beschädigter Gebäudeteile hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Werden bei Gele- genheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst, die sub- stantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil bringen, sind diese vom Gebäudeeigentümer zu bezahlen (Erw. 5.1.). - Die Eigentümerin der durch Blitzschlag beschädigten Sprinkleran- lage hat die Kosten für die technische Nachrüstung selber zu tragen, es sei denn, die Instandstellung der Anlage in den vorherigen Zu- stand ist rechtlich nicht mehr zulässig (Erw. 5.2.1. ff.). Aus dem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 20. Januar 2004 in Sachen W.I. SA gegen AVA. Aus den Erwägungen 5.1. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärti- gen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Umfang des Schadens bildet das Maximum der Ersatzpflicht, der Geschädigte soll sich aus einer Schadenregulierung nicht bereichern (Karl Oftin- ger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Zürich 1975, S. 54 und 66; A. Kleiner, Das Recht der öf- fentlichen Gebäudeversicherungen, aus "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/1979, S. 107). Die Leistung des Versicherers im Versicherungs- fall ist dem Grundsatz nach also auf den Sachwert begrenzt. Wird die Sache lediglich beschädigt, sind in der Regel die Aufwendungen für die Wiedererstellung der Sache zu ersetzen (Alfred Maurer, Schwei- zerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 499). Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung des schadenfreien Zu-