Die Beschwerdeführerin wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt. Bereits aufgrund der ausgefällten Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse, der Beschwerdeführerin die Ausweisung anzudrohen und ihr mitzuteilen, wie sie sich künftig zu verhalten hat sowie ihr die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen.