bb) Da die Androhung der Ausweisung - wie bereits oben unter Ziff. 2 c erwähnt - einer Verwarnung gleichkommt (vgl. BGE 96 I 266, E. 7, S. 278 und Entscheid des Rekursgerichts vom 9. März 2001, BE.2000.00093, E. 3b, S. 7), gelten die vorstehenden Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer Verwarnung grundsätzlich auch für die Androhung einer Ausweisung. cc) Die Beschwerdeführerin wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt.